Ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunanelen Kindergartens ist beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens auch dann unfallversichert, wenn die Sägearbeiten auf dessen Privatgrundstück stattfinden (Redaktioneller Leitsatz)

Im Fall B 2 U 10/21 R, verhandelt am 5. Dezember 2023, befasste sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Frage, ob ein Unfall, der einem Elternbeiratsmitglied während der Vorbereitung eines Weihnachtsmarktes für einen kommunalen Kindergarten auf seinem Privatgrundstück passierte, als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Der Kläger, ein Mitglied des Elternbeirats, hatte sich bei Sägearbeiten zur Vorbereitung des Weihnachtsmarktes schwer an der Hand verletzt. Die Unfallkasse Thüringen lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, eine Entscheidung, die sowohl vom Sozialgericht Gotha als auch vom Thüringer Landessozialgericht bestätigt wurde.

Die Vorinstanzen argumentierten, dass der Unfall des Klägers nicht in den qualifizierten Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Gemeinde oder des Kindergartens falle, da die Tätigkeit auf dem Privatgrundstück des Klägers stattfand und die Gemeinde bzw. der Kindergarten keine Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Tätigkeit hatten.

Das BSG hob jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt ehrenamtlich im gesetzlichen Aufgabenkreis der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens tätig war. Die Durchführung des Weihnachtsmarktes und die damit verbundenen Sägearbeiten gehörten demnach zum Aufgabenbereich des Kindergartens und des Elternbeirats. Das BSG betonte, dass der Versicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige keine zeitliche und örtliche Begrenzung kennt und sich auf alle Tätigkeiten „für“ die im Gesetz genannten Einrichtungen erstreckt, unabhängig von Einwirkungsmöglichkeiten auf dem Ort der Tätigkeit.

Diese Entscheidung unterstreicht die umfassende Schutzfunktion der gesetzlichen Unfallversicherung für ehrenamtlich Tätige, auch wenn die Tätigkeiten auf privatem Grund stattfinden.