Grundsicherung
LSG NRW, Urteil vom 16.02.23 – L 9 SO 387/21
Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen für eine Pflegeperson durch den Sozialhilfeträger
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2023 (Aktenzeichen L 9 SO 387/21) befasste sich mit der Erstattung von Beiträgen zur angemessenen Alterssicherung einer Pflegeperson. Im Kern ging es darum, ob das Sozialamt verpflichtet ist, die Aufwendungen für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einer Pflegeperson zu übernehmen. Die Klägerin forderte die Übernahme der Beiträge ab dem 01.01.2022 für ihre Pflegeperson.
Das Gericht gab der Klage statt und entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Übernahme der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson hat. Es wurde betont, dass diese Leistung zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Abs. 1 SGB XII gewährt wird und sich auf Pflegebedürftige bezieht, die mindestens den Pflegegrad 2 aufweisen. Der Anspruch auf Altersvorsorgebeiträge für Pflegepersonen zielt darauf ab, die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen.
Wichtig ist hierbei, dass die Alterssicherung der Pflegeperson nicht anderweitig während der Pflegetätigkeit sichergestellt sein darf. Die Entscheidung berücksichtigt nicht, ob die Pflegeperson bereits vor der Pflegetätigkeit eine Alterssicherung aufgebaut hatte, sondern konzentriert sich auf den Aufbau einer Alterssicherung während der Pflegetätigkeit.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Alterssicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und die Verantwortung der Sozialhilfeträger, entsprechende Beiträge zu leisten, um die Pflegebereitschaft zu unterstützen und eine angemessene Alterssicherung zu gewährleisten.