Leitsätze

  1. Das Hilfsmittelbegehren auf die Versorgung mit einem PTBS-Assistenzhund konkretisiert sich mit dem Kauf des Hundes auf den selbst beschafften Hund.
  2. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 18 Abs 6 SGB IX ist, dass die Kostenbelastung des Leistungsberechtigten wesentlich auf der Leistungsversagung des Rehabilitationsträgers beruht (vorliegend verneint).
  3. Ein unter Beachtung des Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen, stellt grundsätzlich ein Hilfsmittel iSd § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V und keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dar.

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Januar 2023 (Aktenzeichen L 11 KR 3181/20) befasste sich mit der Frage, ob die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung eines PTBS-Assistenzhundes von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden müssen. Im konkreten Fall wurde die Berufung der Klägerin gegen ein vorheriges Urteil des Sozialgerichts Stuttgart zurückgewiesen, womit entschieden wurde, dass keine Kostenerstattung für die Anschaffung und Ausbildung des PTBS-Assistenzhundes als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt.

Die Klägerin hatte argumentiert, dass der speziell ausgebildete Assistenzhund notwendig sei, um ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Die Ausbildung solcher Hunde sei spezifisch auf die Bedürfnisse von Menschen mit komplexen posttraumatischen Belastungsstörungen zugeschnitten, um unter anderem Dissoziationen, Flashbacks und Alpträume zu unterbrechen und zu trösten.

Das Gericht erkannte zwar an, dass ein speziell ausgebildeter Hund, der einem Menschen mit Behinderungen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht oder erleichtert, grundsätzlich ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V darstellen kann. Jedoch wurde im vorliegenden Fall verneint, dass die Kostenbelastung der Klägerin wesentlich auf der Leistungsversagung des Rehabilitationsträgers beruhte. Folglich wurde kein Erstattungsanspruch für die Klägerin anerkannt.

Dieses Urteil betont die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und stellt klar, dass die gesetzlichen Krankenversicherungen nicht generell zur Kostenübernahme für die Anschaffung und Ausbildung von Assistenzhunden verpflichtet sind, selbst wenn diese eine erhebliche Unterstützung für Menschen mit Behinderungen bieten können.