Im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juli 2023, Aktenzeichen L 14 KR 273/22, ging es um den Streit zwischen einer Versicherten und ihrer Krankenkasse bezüglich des Ruhens eines Krankengeldanspruchs im Zeitraum vom 31. Januar 2021 bis zum 9. Februar 2021. Die Versicherte war seit Dezember 2020 arbeitsunfähig erkrankt. Vor dem Auslaufen ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) am 30. Januar 2021 stellte ihr Arzt die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. Februar 2021 fest und übergab eine entsprechende Bescheinigung. Da der Arzt keine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung der AU-Daten an die Krankenkasse hatte, sendete die Versicherte die Bescheinigung selbst, welche bei der Krankenkasse am 10. Februar 2021 einging. Die Krankenkasse stellte daraufhin das Ruhen des Krankengeldanspruchs für den genannten Zeitraum fest und wies den Widerspruch der Versicherten zurück.

Das Sozialgericht gab der Klage der Versicherten statt und verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung des Krankengeldes. Die Krankenkasse legte gegen dieses Urteil Berufung ein, welche jedoch erfolglos blieb. Das Landessozialgericht entschied, dass im streitigen Zeitraum der Krankengeldanspruch nicht ruhte, da seit dem 1. Januar 2021 keine eigene Meldeobliegenheit für die Versicherten mehr besteht. Diese wurde auf die Vertragsärzte übertragen, was mit der Einführung eines einheitlichen und verbindlichen elektronischen Meldeverfahrens zusammenhängt. Verzögerungen bei der Übermittlung, die im vorliegenden Fall beim Vertragsarzt der Klägerin auftraten, liegen demnach nicht im Einflussbereich der Versicherten und dürfen den Krankengeldanspruch nicht beeinträchtigen.

Das Urteil stellt klar, dass die Obliegenheit zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit seit 2021 bei den Ärzten liegt und Versicherte keinen Nachteil erleiden dürfen, wenn die rechtzeitige Meldung aufgrund von Umständen verzögert wird, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegen. Für Privatärzte und Vorsorge- sowie Rehabilitationseinrichtungen, bei denen die elektronische Meldung noch nicht vorgeschrieben ist, bleibt es bei der Meldeobliegenheit der Versicherten.

Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen, was darauf hindeutet, dass die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein könnte.