Zum Jahreswechsel sind zahlreiche Änderungen im Bereich Gesundheit und Pflege in Kraft getreten:

Leistungen der GKV

  • Ab dem 1.1.2024 stehen Familien in 2024/25 pro Kind und Elternteil nunmehr 15 statt 10 bezahlte Kinderkrankentage pro Jahr zu. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 10 Tage auf 30 Tage.
  • Zur Förderung ambulanter Operationen wird zum 1.1.24 eine neue Vergütung in Form von Fallpauschalen (sog. Hybrid-DRG) eingeführt. Damit erhalten Vertragsärzte die gleiche Vergütung wie Krankenhäuser für bestimmte Eingriffe.

Arzneimittelversorgung

  • Apotheken können ab sofort ohen Rücksprache mit dem verordnenden Arzt Kinderarzneimittel, die auf der Dringlichkeitsliste des BfArM stehen, gegen wirkstoffgleiche Präparte austauschen.
  • Zur Verbesserung der Versorgungssicherheit müssen Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken ihre Vorräte mit parenteral anzuwendenden Arzneimitteln und Antibiotika aufstocken. Gleiches gilt bei einem absehbaren Engpass bei Krebsarzneimittel für Apotheken die anwendungsfertigen Zubereitungen herstellen.

Digitalisierung

  • Zm 1.1.24 wird das E-Rezept für gesetzliche Versicherte als Standard verpflichtend eingeführt.
  • Ab dem 1.1.24 müssen Krankenkassen Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einer GesundheitsID zur Verfügung stellen. Die GesundheitsID soll den Zugang zu Telematikanwendungen wie E-Rezept, ePA und DiGA ermöglichen.

Pflege

  • weitere Entlastung vollstationär versorgter Pflegebedürftiger ab dem 1.1.24: Die Pflegekasse übernimmt nunmehr im 1. Jahr der Heimunterbringung 15% des Eigenanteils, im 2. Jahr 30 %, im 3. Jahr 50% und ab dem 4. Jahr 75%.
  • Pflegende Angehörige haben ab 2024 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person pro Kalenderjahr.
  • Das Pflegegeld für die häusliche Pflege wird 2024 um 5% angehoben.
  • Bei der Verhinderungspflege Schwerstpflegebedürftiger Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener bis zum 25. Lebensjahr der Pflegegrade 4 und 5 treten Vereinfachungen in Kraft. Die Höchstdauer wird auf 8 Wochen pro Kalenderjahr herausgesetzt. Es wird ausßerdem die Möglichkeit eröffnet, Mittel der Kurzzeotpflege vollständig für die Verhinderungspflege einzusetzen. Die Voraussetung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt.

(Quelle: BMG)