Im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2023 (Aktenzeichen L 8 R 125/23) wurde ein Streitfall zwischen einer Klägerin und einem Rentenversicherungsträger bezüglich der Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer bestimmten Wunschklinik behandelt. Der Rentenversicherungsträger hatte ursprünglich eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Klägerin bevorzugten Klinik bewilligt, musste jedoch aufgrund von Kapazitätsgründen und später aufgrund von Bedenken der Klinik hinsichtlich der Eignung der Klägerin für ihr Therapiekonzept die Bewilligung ändern. Die Klinik empfahl aufgrund früherer Schwierigkeiten während eines Aufenthalts der Klägerin eine andere Einrichtung, woraufhin der Rentenversicherungsträger die Maßnahme in einer alternativen Klinik bewilligte. Die Klägerin forderte daraufhin eine Neubescheidung, wobei ihre Berufung letztlich zurückgewiesen wurde.

Das Landessozialgericht stellte klar, dass die Entscheidung über das „Wie“ der Leistung der medizinischen Rehabilitation – also Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Rehabilitationsleistungen – im Ermessen des Rentenversicherungsträgers liegt, wobei den Wünschen des Versicherten unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprochen werden soll, sofern diese angemessen und berechtigt sind. Die Aufhebungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers war demnach ermessensfehlerfrei, insbesondere da aus einem allgemeinen Belegungsvertrag zwischen der Wunschklinik und dem Rentenversicherungsträger kein Zwang zur Aufnahme eines Patienten abgeleitet werden kann, wenn die Klinik den Patienten aufgrund ihres Behandlungskonzepts für ungeeignet hält.

Für die Praxis unterstreicht das Urteil das Recht des Leistungsträgers, unter Berücksichtigung der fachlichen Einschätzung der Klinik und einer notwendigen vertrauensvollen Arzt-Patientenbeziehung, über die Eignung einer Klinik für einen bestimmten Patienten zu entscheiden. Es wird betont, dass ein Belegungsvertrag nicht automatisch zur Aufnahme jedes Versicherten führt, sondern die Eignung der Klinik für den spezifischen Fall ausschlaggebend ist. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung eine Ermessensreduzierung auf Null erfordert, was in der Praxis eher die Ausnahme darstellt.