Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Sie bestimmen unter anderem, wie hoch die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen müssen. Außerdem legen sie fest, wer versicherungspflichtig oder versicherungsfrei ist, wie hoch die Leistungen aus der Sozialversicherung sind und wie viel man dazuverdienen darf. Hier sind die wichtigsten Rechengrößen für 2024 im Überblick. 

I. Rechengrößen

1. Beitragsbemessungsgrenze 

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die obere Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Beiträge. Die Beitragsbemessungsgrenze gilt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine separate Beitragsbemessungsgrenze, die in den alten und neuen Bundesländern unterschiedlich ist. 

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt 2024 von 7.100 Euro auf 7.350 Euro im Monat (von 85.200 Euro auf 88.200 Euro im Jahr) in den alten Bundesländern und von 6.700 Euro auf 6.950 Euro im Monat (von 80.400 Euro auf 83.400 Euro im Jahr) in den neuen Bundesländern. 
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt 2024 von 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro im Monat (von 58.050 Euro auf 59.850 Euro im Jahr) in den alten und neuen Bundesländern. 

2. Versicherungspflichtgrenze 

Die Versicherungspflichtgrenze ist die obere Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Wer mehr verdient, kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und sich privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze gilt bundesweit einheitlich. 

  • Die Versicherungspflichtgrenze steigt 2024 von 5.362,50 Euro auf 5.537,50 Euro im Monat (von 64.350 Euro auf 66.450 Euro im Jahr). 

3. Bezugsgröße, § 18 SGB IV

Die Bezugsgröße ist ein fester Wert, der für viele Berechnungen in der Sozialversicherung verwendet wird. Sie orientiert sich am Durchschnittsentgelt aller Versicherten im vorvergangenen Jahr. Die Bezugsgröße gilt für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich. 

  • Die Bezugsgröße steigt 2024 von 3.290 Euro auf 3.405 Euro im Monat (von 39.480 Euro auf 40.860 Euro im Jahr) in den alten Bundesländern und von 3.115 Euro auf 3.230 Euro im Monat (von 37.380 Euro auf 38.760 Euro im Jahr) in den neuen Bundesländern. 

4. Geringverdienergrenze, § 20 Abs. 3 SGB IV

Die Geringverdienergrenze ist die untere Einkommensgrenze, bis zu der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung als Geringverdiener gelten. Sie haben Anspruch auf eine höhere Rentenanwartschaft, da der Arbeitgeber einen höheren Anteil am Rentenbeitrag übernimmt. Die Geringverdienergrenze gilt für die Rentenversicherung bundesweit einheitlich. 

  • Die Geringverdienergrenze steigt 2024 von 325 Euro auf 335 Euro im Monat. 
II. Sachbezugswerte 

Die Sachbezugswerte sind die Werte, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Sachleistungen wie freie Unterkunft oder Verpflegung angesetzt werden. Sie werden jährlich an die Verbraucherpreise angepasst. Die Sachbezugswerte gelten für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich. 

  • Der Sachbezugswert für die freie Unterkunft steigt 2024 von 237,00 Euro auf 244,00 Euro im Monat. 
  • Der Sachbezugswert für die freie Verpflegung steigt 2024 von 263,00 Euro auf 271,00 Euro im Monat. Davon entfallen 57,00 Euro auf das Frühstück, 107,00 Euro auf das Mittagessen und 107,00 Euro auf das Abendessen. 
III. Beitragssätze 

Die Beitragssätze sind die Prozentsätze, die auf das beitragspflichtige Einkommen der Versicherten angewendet werden, um die Höhe der Beiträge zur Sozialversicherung zu ermitteln. Die Beitragssätze werden vom Gesetzgeber festgelegt und können sich von Jahr zu Jahr ändern. Die Beitragssätze gelten für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bundesweit einheitlich. 

  • Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt 2024 unverändert bei 18,6 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 9,3 Prozent. 
  • Der Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt 2024 unverändert bei 14,6 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 7,3 Prozent. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen selbst festlegen und den die Arbeitnehmer allein zahlen müssen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 2024 voraussichtlich 1,3 Prozent. 
  • Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bleibt 2024 unverändert bei 3,05 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 1,525 Prozent. Für Kinderlose ab 23 Jahren gilt ein Zuschlag von 0,25 Prozent, den sie allein zahlen müssen. In Sachsen gilt eine abweichende Regelung, bei der die Arbeitnehmer einen höheren Anteil tragen. 
  • Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt 2024 unverändert bei 2,4 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 1,2 Prozent. 
IV. Familienleistungen 

Die Familienleistungen sind die Leistungen, die der Staat an Familien mit Kindern zahlt, um sie finanziell zu unterstützen. Dazu gehören das Kindergeld, der Kinderfreibetrag, der Kinderzuschlag und das Elterngeld. Die Familienleistungen werden jährlich an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Familienleistungen gelten bundesweit einheitlich. 

  • Das Kindergeld steigt 2024 von 219 Euro auf 225 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, von 225 Euro auf 231 Euro im Monat für das dritte Kind und von 250 Euro auf 257 Euro im Monat für jedes weitere Kind. 
  • Der Kinderfreibetrag steigt 2024 von 8.388 Euro auf 8.628 Euro im Jahr für jedes Kind. Davon entfallen 2.730 Euro auf den Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und 5.898 Euro auf den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. 
  • Der Kinderzuschlag steigt 2024 von maximal 205 Euro auf maximal 211 Euro im Monat für jedes Kind. Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit geringem Einkommen, die kein Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen. Die Höhe des Kinderzuschlags hängt vom Einkommen und Vermögen der Eltern, dem Alter und dem Bedarf der Kinder und dem Wohnort ab. 
  • Das Elterngeld steigt 2024 entsprechend der Erhöhung der Bezugsgröße. Das Elterngeld ist eine Leistung für Eltern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Die Höhe des Elterngelds hängt vom Einkommen vor der Geburt, der Anzahl der Kinder, der Dauer der Elternzeit und der Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern ab. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat pro Elternteil. 
V. Regelbedarfssätze 

Die Regelbedarfssätze sind die Beträge, die für den Lebensunterhalt von Empfängern von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorgesehen sind. Sie werden jährlich an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Regelbedarfssätze gelten bundesweit einheitlich. 

  • Der Regelbedarfssatz für Alleinstehende oder Alleinerziehende steigt 2024 von 446 Euro auf 459 Euro im Monat. 
  • Der Regelbedarfssatz für Paare oder Bedarfsgemeinschaften steigt 2024 von 401 Euro auf 413 Euro im Monat pro Person. 
  • Der Regelbedarfssatz für Kinder von 0 bis 5 Jahren steigt 2024 von 283 Euro auf 291 Euro im Monat. 
  • Der Regelbedarfssatz für Kinder von 6 bis 13 Jahren steigt 2024 von 309 Euro auf 318 Euro im Monat. 
  • Der Regelbedarfssatz für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren steigt 2024 von 373 Euro auf 384 Euro im Monat. 
  • Der Regelbedarfssatz für junge Erwachsene von 18 bis 24 Jahren, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, steigt 2024 von 357 Euro auf 367 Euro im Monat.