Im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Juni 2023 (Aktenzeichen B 9 SB 2/22 R) ging es um den Fall einer Klägerin, deren Grad der Behinderung (GdB) nach einer Krebserkrankung zunächst auf 80 festgesetzt, später jedoch nach einer Überprüfung von Amts wegen auf 40 reduziert wurde. Der genaue Zeitpunkt der Wirksamkeit des Herabsetzungsbescheids war unklar, da sich weder aus den Verwaltungsakten entnehmen ließ, wann der Bescheid zur Post aufgegeben wurde, noch die Klägerin sich an den Tag seines Zugangs erinnern konnte. Die Klägerin legte gegen die Herabsetzung Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde, und ihre daraufhin eingelegte Klage wurde vom Sozialgericht abgewiesen. Die Klägerin erhob daraufhin Revision beim BSG.

Das BSG wies die Revision ab und urteilte, dass der Herabsetzungsbescheid mit der Angabe „ab Bekanntgabe“ hinreichend bestimmt sei. Auch ohne die Benennung eines konkreten Datums für den Beginn der Herabsetzung sei klar, dass die Herabsetzung ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam werde. Das Gericht bestätigte auch, dass die konkreten Auswirkungen der Gesundheitsstörungen der Klägerin nach Ablauf der Heilungsbewährung einen Gesamt-GdB von 40 rechtfertigen. Dabei wurden die Vorgaben des § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX und die Grundsätze der BSG-Rechtsprechung beachtet, wonach Einzel- und Gesamt-GdB unter Einbezug der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu bemessen sind.

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts wesentlich für dessen Rechtmäßigkeit ist. Ein Verwaltungsakt muss in sich widerspruchsfrei sein und aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers vollständig, klar und eindeutig sein. Im Kontext der Herabsetzung eines GdB ist es unerheblich, wenn kein festes Datum für die Wirksamkeit angegeben ist, solange klar ist, dass die Änderung ab der Bekanntgabe gilt. Dieses Urteil unterstreicht zudem die Rolle der Heilungsbewährung und die maßgebliche Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der Gesundheitsstörungen bei der Bewertung des GdB.

Zudem ist es für die betroffenen Personen wichtig, bei Änderungen des GdB relevante Behörden oder auch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Herabsetzung zu informieren, um mögliche Ansprüche und Pflichten korrekt anzupassen.