§ 14 Absatz 1 Satz 4 SGB IX idF bis 31.12.2017 verbietet der Bundesagentur für Arbeit Feststellungen, ob die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 SGB VI vorliegen, weil im Gegensatz zur Klärung der Zuständigkeitsabgrenzung nach § 11 Absatz 2a Nummer 2 SGB VI diese Voraussetzungen nicht innerhalb kurzer Zeit zu klären sind, sondern einen erheblichen umfangreicheren Prüfungsaufwand erfordern würden. (Amtlicher Leitsatz)

In dem zugrundeliegenden Fall erbrachte die klagende Bundesagentur für Arbeit als erstangegangener Rehaträger gegenüber dem zum Zeitpunkt der Leistungserbingung bereits voll erwerbsgeminderten Versicherten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen und forderte später vom beklagten Rentenversicherungsträger Ersatz des hierfür entstandenen Aufwandes nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX aF.

Das bay. LSG lehnt den Erstattungsanspruch ab. Aus folgenden Gründen:

Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch folge nicht aus § 14 Absatz 4 Satz 1 SGB IX aF. Anspruchsvoraussetzung sei, dass nach Bewilligung einer Leistung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs. 1 Satz 2 bis 4 aF die Zuständigkeit eines anderen Trägers festgestellt werde. Die Norm begründe einen Ausgleichsanspruch für den zweitangegangenen Rehaträger für die durch die Antragsweiterleitung (Abs. 1 Satz 2 aF) „aufgedrängte“ Zuständigkeit.

Zwar komme grundsätzlich eine analoge Anwendung der Regelung in Fällen in Betracht, in denen der erstangegangene Rehaträger – wie hier – aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an der Antragsweiterleitung gehindert sei, wodurch diesem die Zuständigkeit „aufgedrängt“ werde, denn nach § 14  Abs. 1 S.4 SGB IX aF dürfe die Bundesagentur für Arbeit nicht prüfen, ob aus § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI eine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers folge. Nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung auch dann erfüllt, wenn ohne die Erbringung von LTA eine Erwerbsminderungsrente zu leisten wäre. Die Abgrenzung der Zuständigkeit von BA und Rentenversicherungsträger (vgl. § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX aF) anhand dieses Maßstabs wäre im Vorfeld der LTA-Gewährung nicht zeitnah durchführbar, sondern erst im Erstattungsverfahren nach Abs. 4 möglich.

Jedoch scheitere der Erstattungsanspruch daran, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Beantragung der LTA bereits dauerhaft voll erwerbsgemindert und deshalb eine Rentengewährung  durch LTA nicht mehr abzuwenden war.

Ein Erstattungsanspruch ergäbe sich auch nicht aus den §§ 102 ff. SGB X aF. Soweit diese Vorschriften neben § 14 SGB IX überhaupt anwendbar seien, war die Beklagte Rentenversicherung für die Gewährung der LTA jedenfalls schon deswegen nicht zuständig, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI nicht vorlagen. Der Versicherte erfüllte nicht die Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Auch bezog der Versicherte bei der Antragstellung noch keine Erwerbsminderungsrente (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Maßgeblich sei nämlich der tatsächliche Bezug der Rente, der erst später einsetzte, nicht die Feststellung der Erwerbsminderung.