Im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2022 (Aktenzeichen L 21 U 25/21) wurde ein Fall behandelt, in dem es um die Anerkennung eines Versicherungsfalls während eines stationären Krankenhausaufenthalts ging. Die Klägerin stürzte im Badezimmer, nachdem sie von einem Pfleger dorthin begleitet und allein gelassen worden war. Die beklagte Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht lehnten die Anerkennung des Vorfalls als Versicherungsfall ab.

Die Klägerin argumentierte, dass der Gang zur Toilette als medizinisch wünschenswerte Mobilisierung zu betrachten sei und das Alleinlassen in der Toilette aufgrund der Unterbesetzung der Station ein versichertes Risiko darstelle. Das LSG wies die Berufung jedoch zurück und stellte fest, dass Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 lit. a SGB VII eine konkrete ärztliche Anordnung oder Empfehlung für die Verrichtung voraussetzt. Allgemeine Empfehlungen oder Behandlungsleitlinien sind nicht ausreichend, und Maßnahmen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen wie die Verrichtung der Notdurft fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Zudem wurde festgestellt, dass personelle Unterbesetzung kein versichertes kliniktypisches Risiko darstellt.

Die Entscheidung unterstreicht, dass der Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung sich auf Maßnahmen beschränkt, die direkt mit der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation in Verbindung stehen und konkret angeordnet wurden. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie der Gang zur Toilette sind daher grundsätzlich nicht versichert, es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung und sind explizit angeordnet.

Die Diskussion dreht sich um die Interpretation und Anwendung von § 2 Abs. 1 Nr. 15 lit. a SGB VII, einer Regelung, die das Unfallrisiko im Rahmen medizinischer Behandlung oder Rehabilitation abdeckt, wenn diese von einem Leistungsträger veranlasst wurde. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Versicherungsschutzes und die Notwendigkeit einer expliziten Anordnung oder Empfehlung für die Abdeckung von Aktivitäten während der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation.